AGB

ISO 9001 Zertifikat

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von dem Vertragspartner angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw.. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verwenders.
     
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mitarbeiter des Verwenders sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde gegenübendem Vertragspartner nicht befugt, mündliche Nebenarbeiten zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 3 Preise

 

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verwender 30 Tage ab Datum der Angebote an die in den Angeboten enthaltene Preise gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
     
  2. Die Preise verstehen sich ab Betriebsstätte des Verwenders einschließlich normaler Verpackung, falls nicht anders vereinbart. Die Anlieferung und Abholung der vereinbarten Materialien erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
     
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Lieferungen bzw.. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
     
  3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Verarbeitungszeit oder wird der Verwender von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
     
  4. Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verwenders.
     
  5. Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
     
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verwenders setzt die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
     
  7. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die transportierende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.


§ 5 Gewährleistung

 

  1. Der Verwender gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
     
  2. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügepflicht kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
     
  3. Der Verwender hat das Recht, innerhalb angemessener Frist zu überprüfen, ob ein Mangel und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt und ggf. bestehenden Mangel zu beseitigen. Eine mehrmalige Nachbesserung ist dem Verwender dabei zu gestatten. Bis zum endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Vertragspartner nicht das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
     
  4. Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen - dies betrifft insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten - trägt der Verwender. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die vor allem dadurch entstehen, daß die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.
     
  5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Tätigkeit und die Produkte des Verwenders und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.


§ 6 Zahlungen

 

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verwenders 8 Tage mit 2 % Skonto zahlbar. Der Verwender ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Der Verwender wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verwender berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
     
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
     
  3. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist der Verwender berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2 % übendem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verwender ist zulässig. Sofern dem Verwender Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verwender andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verwender berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Der Verwender ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung - auch wenn Mängelrügen oder Gegensprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


§ 7 Haftungsbeschränkung

 

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Schaden von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verwenders nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.


§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  1. Für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender Und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verwenders. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
     
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt.
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